Statuten des Golfclubs Breitenloo
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Golfclub Breitenloo», abgekürzt «GCB», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberwil, Gemeinde Nürensdorf.
2 Der GCB wurde gegründet am 22. September 1964 auf Initiative der Gründungsaktionäre der Breitenloo-Land AG, nämlich der Herren Arthur Beer, Carl Bergmann, Jack Biller, Erwin Greuter, Max Lüchinger, Alfred F. Sauter und Robert E. Schön [1].
[1] Diesen Initianten sind der GCB und die Breitenloo-Land AG zu Dank verpflichtet. Ihnen ist das Wettspiel «Fähnlein der Sieben Aufrechten» im jährlichen Turnierkalender des GCB gewidmet.
Art. 2 Zweck und Dauer
1 Der GCB bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Golfsports auf der Anlage der Breitenloo-Land AG zu ermöglichen.
2 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliederkategorien
1 Mitglieder des GCB sind natürliche Personen, welche gemäss Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen wurden.
2 Es bestehen folgende Mitgliederkategorien, deren Ausgestaltung der Vorstand regelt:
(a) Ehrenmitglieder;
(b) Aktivmitglieder;
(c) Jungmitglieder;
(d) Juniorenmitglieder und Minis;
(e) Gast- und Temporärmitglieder;
(f) Abwesende Mitglieder; und
(g) Passivmitglieder
3 Der Vorstand regelt insbesondere die Alterslimiten für Minis und Juniorenmitglieder. Er unterstützt den Übertritt zur Jung- und Aktivmitgliedschaft durch angemessene Massnahmen.
Art. 4 Aufnahme
1 Gesuche um Aufnahme erfolgen schriftlich. Der Vorstand regelt das Aufnahmeverfahren und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme. Wer sich als Aktivmitglied bewirbt und nicht bereits Jungmitglied oder Ehepartner eines Aktivmitglieds ist, wird als Temporärmitglied und in der Regel nach zwei Jahren als Aktivmitglied aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Ablehnungen von Aufnahmegesuchen werden nicht begründet.
2 Über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung.
Art. 5 Beurlaubung
Art. 6 Passivmitgliedschaft
Aktiv- und Jungmitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen vollständig nachgekommen sind, können auf Beginn des folgenden Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten[2] zur Passivmitgliedschaft wechseln. Passivmitglieder sind berechtigt, dreimal jährlich ohne Bezahlung von Greenfees zu spielen. Der Vorstand regelt die weiteren Einzelheiten.
[2]Der einfachen Lesbarkeit zuliebe wird in den Statuten die männliche Form benutzt. Das schliesst selbstverständlich das weibliche Pendant mit ein.
Art. 7 Verhältnis zur Breitenloo-Land AG
1 Anlässlich der Aufnahme als Aktivmitglied erwirbt jedes Mitglied vom GCB zwei Namenaktien der Breitenloo-Land AG zum geltenden Ausgabepreis.
2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem GCB das Recht zu, die Aktien des ausgeschiedenen Mitglieds zum geltenden Rücknahmepreis zu erwerben. Dieses Recht besteht auch gegenüber den Erben eines ausgeschiedenen Mitglieds. Von diesem Recht kann der GCB bis zum 31. Dezember des der Beendigung der Mitgliedschaft folgenden Jahres Gebrauch machen. Im Übrigen ist die Übertragbarkeit von Aktien nach den Statuten der Breitenloo-Land AG beschränkt.
3 Im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitglied können Aktien auch anlässlich des Übertritts zur Passivmitgliedschaft durch den GCB erworben werden.
4 Den Ausgabe- und Rücknahmepreis legt der Vorstand in Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der Breitenloo-Land AG fest. Er berücksichtigt dabei die tatsächlichen Anlagekosten, die Entwicklung der Preise für Land in vergleichbaren Zonen und Gegenden sowie die Entwicklung der Nachfrage nach Golfanlagen und Mitgliedschaften in privaten Golfclubs.
Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet zufolge
(a) schriftlicher Austrittserklärung an den Präsidenten spätestens bis 15. Dezember auf Beginn des folgenden Vereinsjahres; oder
(b) Tod des Mitglieds; oder
(c) Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen, insbesondere bei fortgesetzter Verletzung statutarischer Verpflichtungen oder bei groben Verstössen gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe eröffnet. Innert 30 Tagen nach Erhalt kann das Mitglied gegen seinen Ausschluss an die Generalversammlung rekurrieren. Rekurs ist mit schriftlicher Begründung an den Präsidenten zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung kann den Ausschlussentscheid des Vorstandes mit drei Viertel (3/4) aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder revidieren.
Art. 9 Spielberechtigung und Benutzung der Anlagen
1 Der Vorstand legt die Spielberechtigung von Mitgliedern und Gästen sowie die Teilnahmeberechtigung an Wettspielen und Anlässen fest. Ehren-, Aktiv- und Jungmitglieder geniessen im Rahmen ihrer Spielberechtigung und unter Vorbehalt des Wettspielbetriebs das jederzeitige und unbeschränkte Spielrecht.
2 Weitere Einzelheiten des Spielbetriebs und der Benutzung der Anlage regelt der Vorstand im Mitgliederhandbuch.
Art. 10 Finanzielle Verpflichtungen
1 Anlässlich seiner Aufnahme als Aktivmitglied erwirbt das Mitglied vom GCB zwei Aktien der Breitenloo-Land AG (Art. 7) und bezahlt einen einmaligen Eintrittsbeitrag, dessen Höhe der Vorstand festlegt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Zahlungserleichterungen und Zahlungsaufschub gewähren.
2 Zudem entrichten die Mitglieder die für ihre Mitgliederkategorie geltenden Jahresbeiträge, deren Höhe die Generalversammlung bestimmt.
3 Mit den Jahresbeiträgen können auch durch die Generalversammlung beschlossene Vorauszahlungen an die Konsumation im Restaurant des Clubhauses erhoben werden. Nicht verwendete Vorauszahlungen verfallen.
4 Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
III. Organisation des Vereins
Art.11 Organe
Die Organe des Vereins sind
(a) die Generalversammlung;
(b) der Vorstand;
(c) die Revisoren.
Art. 12 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidenten und in dessen Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstands unter schriftlicher Angabe der Traktanden und Wahllisten mindestens 30 Tage im Voraus einberufen und geleitet.
2 Das Datum der jährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlung wird mindestens 90 Tage im Voraus bekannt gegeben. Stimmberechtigte Mitglieder können dem Präsidenten längstens 60 Tage vor Durchführung der Generalversammlung schriftlich begründete Traktandierungsbegehren und Wahlvorschläge einreichen. Traktandierungsbegehren mit Antrag müssen den Wortlaut des Beschlusses enthalten, der verlangt wird. Rechtzeitig eingereichte Anträge und Wahlvorschläge gelangen auf die Traktanden- bzw. Wahlliste, und über sie wird Beschluss gefasst.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird unter Wahrung der Einladungsformalitäten gemäss vorstehendem Absatz jederzeit durchgeführt, wenn es der Vorstand, die Revisoren
oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
4 Stimmberechtigt sind Ehren-, Aktiv- und Jungmitglieder des Vereins. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5 Beschluss wird über alle mit der Einladung bekanntgegebene Traktanden und Wahlvorschläge gefasst.
6 Die Generalversammlung fasst die ihr durch die Statuten und das Gesetz vorbehaltenen Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die qualifizierten Mehrheitserfordernisse gemäss Art. 8(c), 18 und 20. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
7 Die Generalversammlung entscheidet über folgende Traktanden:
1. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands, soweit sie dem Vorstand nicht von Amtes wegen angehören (Art. 13 Abs. 1);
2. Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisors;
3. Festsetzung der Jahres- und Konsumationsbeiträge;
4. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
5. Erteilung der Entlastung an den Vorstand;
6. Statutenänderungen; sowie
7. Beschlüsse über Anträge, die ihr der Vorstand vorlegt.
Art. 13 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 an der Generalversammlung stimmberechtigten Mitgliedern. Der Präsident des Verwaltungsrats der Breitenloo-Land AG gehört dem Vorstand von Amtes wegen an. Die übrigen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr gemäss der Wahlliste in der Einladung zur Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3 Der Vorstand leitet den GCB und vertritt ihn nach aussen. Die Mitglieder des Vorstands zeichnen zu zweit, in der Regel der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied. Der Vorstand setzt die Zeichnungsberechtigung von Drittpersonen fest, welche für den Verein tätig sind und ihn in ihrem Geschäftsbereich nach aussen vertreten.
4 In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
5 Aus seiner Mitte bestimmt der Vorstand den Vizepräsidenten, Captain, Platzchef, Finanzchef und Aktuar. Er kann weitere Chargen definieren und bestimmt die Chargenträger. Vorstandsmitglieder können mehrere Chargen führen.
6 Der Vorstand bestimmt ein Green-Komitee unter dem Vorsitz des Captains, dem die Ladies-, Senioren- und Junioren-Captains sowie allfällige weitere vom Vorstand bestimmte Mitglieder angehören. Er bestimmt im Weiteren ein Haus-Komitee unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand regelt die Aufgaben und Befugnisse dieser Komitees.
7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) seiner Mitglieder an den Verhandlungen teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse über Aufnahmen mit Zweidrittelmehrheit (2/3) seiner Mitglieder und im Übrigen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg und in telefonischen Sitzungen gefasst werden.
Art. 14 Revisoren
1 Die Generalversammlung wählt zwei ordentliche Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich, jedoch darf die Amtszeit fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.
2 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und jene finanziellen Angelegenheiten, welche ihnen durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Generalversammlung vorgelegt werden.
3 Die Revisoren organisieren sich selbst. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
IV. Finanzielles
Art. 15 Rechnungsjahr
Art. 16 Mittel des Vereins
Art. 17 Haftungsausschluss
V. Auflösung und Liquidation
Art. 18 Zuständigkeit
1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung, an der mindestens drei Viertel (3/4) aller stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Ist die Generalversammlung, welche mit dem Antrag auf Auflösung des Vereins einberufen wurde, mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand die Generalversammlung mit denselben Traktanden neu ein und diese ist ohne Anwesenheitsquoren beschlussfähig.
2 Die beschlussfähige Generalversammlung fasst den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 19 Liquidation des Vereinsvermögens
1 Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins erhalten der Vorstand oder die von der Generalversammlung eingesetzten Liquidatoren den Auftrag zur Liquidation des Vereinsvermögens.
2 Das Vereinsvermögen wird durch Veräusserung der Vereinsaktiva und durch Befriedigung aller Gläubiger liquidiert.
3 Der Liquidationsgewinn nach Abzug aller Liquidationskosten und allfälliger Steuern fällt an die Breitenloo-Land AG.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenänderungen
Art. 21 Ersatz der bisherigen Statuten
«Hallo. Ich bin ein kleiner Blindtext. Und zwar schon so lange ich denken kann. Es war nicht leicht zu verstehen, was es bedeutet.»
Susanna Bertschinger